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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BCC
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der Firma BCC erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen , soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung an den Kunden ohne Vorbehalt ausführen. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der
schriftlichen Bestätigung der Firma BCC.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
2. Angebot und Vertragsschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen. Annahmeerklärung und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung durch uns. Das
gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung der Firma BCC, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden
zustande. Bei Annahme bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
2.2 Die Firma BCC ist berechtigt, von den Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen,
daß der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Lieferung und Leistungen
3.1 Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
3.2 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Firma BCC vereinbart und
versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände
und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Firma BCC oder beim Hersteller eintreten, insbesondere
höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung Behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art,
Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern
den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges
auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des
unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte die Firma BCC mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug
geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom
Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal
jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt. Die Firma BCC behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn die durch eines der oben genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen
andauert und dies nicht von der Firma BCC zu vertreten ist.
3.3 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme
hat die Firma BCC zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin
zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.
3.5 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen,
schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen
Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen die Firma BCC
hergeleitet werden können.
4. Prüfung und Gefahrenübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung
zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig
geliefert, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar
war.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen
den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übernahme des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder
andere Personen, die von der Firma BCC benannt sind, auf den Kunden über . Bei Selbstabholung des Kunden
geht diese direkt bei Übernahme des Kunden an ihn über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Firma
BCC verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden
über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher
Serviceleistung an den Kunden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste beziehungsweise aus dem Angebot ergebenden
Preise, sofern nicht anders festgelegt, verstehen sich ab Firmensitz Lichtentanne. Mehrwertsteuer und andere
gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und
Abwicklungs-pauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet.
5.2 Die Firma BCC behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des
Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von seiten der Lieferanten oder
von Wechselkursschwankungen - bei der Firma BCC eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen
nachweisen.
5.3 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der
Zahlungstermine steht der Firma BCC ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5%
über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachnung eines
darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
5.4 Die Firma BCC ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Firma
BCC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von uns nicht anerkannter
oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.6 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann
die Firma BCC jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung
verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die Firma BCC Wechsel
hereingenommen hat oder die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.>br>
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der Firma BCC bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten
Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter einem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht
aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Firma BCC hinzuweisen und die Firma BCC unverzüglich
zu unterrichten.
6.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der Firma BCC nicht gehörenden
Waren erwirbt die Firma BCC Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur
übrigen Ware.
6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der Firma BCC an
Kunden , oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Firma BCC zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich
nehmen.
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Firma
BCC gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kaufmann ist.
6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der
Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die Firma BCC ab. Der Kunde bleibt zur
Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Firma BCC ist dessen ungeachtet im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht Gebrauch machen im Falle
des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den
Kunden. Auf Verlangen von der Firma BCC wird der Kunde die abgetretene Forderung benennen, erforderliche
Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die Firma BCC darf zur
Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma BCC. Für die Bewertung der Sicherheiten
ist bei der Vorbehaltsware zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreise der Firma BCC
maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines
Sicherheitsabschlages von 30% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des
Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme
geben, daß ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehender Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von der
Firma BCC gelieferten Ware abzüglich eines Abschlages von 30% auszugehen.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Firma BCC. Sie dürfen vom
Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mir der Firma BCC über den Test- bzw. Vorführzweck
hinaus benutzt werden.
7. Gewährleistung.
7.1 Die Firma BCC gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch drüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsmöglichkeiten auszuschließen..
7.2 Die Firma BCC gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend
beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen
in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben. wenn die jeweiligen Angaben von der Firma BCC
schriftlich bestätigt wurden.Die Firma BCC übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden gegenüber bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten..
7.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind
auf: Betriebsbedingte Abnutzung und Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die Firma BCC etwaige weiterführende Garantie- und Gewähleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Firma BCC Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte
Teile gehen in das Eigentum der Firma BCC über. Falls die Firma BCC Mängel innerhalb einer angemessenen,
schriftlich gestzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die Firma BCC die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der
Nachbesserung sowie mit einer Ersatzlieferung verbundene Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für
das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Firma BCC berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überpüfung und Reparatur werden zu den
jeweils gültigen Servicepreislisten der Firma BCC berechnet.
7.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehnen Ansprüche des Kunden, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht aus diesen Bestimmungen etwas anders ergibt.
7.9 Bei inanspruchnahme der Gewähleistung / Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und
Retouren jedlicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstesin der jeweils gültigen
Fassung bzw. entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen BCC-Fachhandelspreisliste zu beachten.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1 Die Firma BCC übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte
oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die Firma BCC von allen ihn aus diesem Grund erhobenen
Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der
Kunde die Firma BCC von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen
zu bevor-schussen.
9. Haftung und weitergehende Gewährleistung
9.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden -
gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die Firma BCC haftet deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die Firma BCC nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzungen von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
9.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
9.3 Sofern die Firma BCC fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von der Firma BCC auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht-Versicherung begrenzt.Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den Zeitpunkt des Vertragsabschusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von der Firma BCC zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zwickau. Die Firma BCC ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Firma BCC mit Hilfe von automatischer Datenverarbeitung.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der der Firma BCC im Rahmen
vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
10.5 Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder
werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die
unwirksamen oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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